Entwurf der geplanten neuen Vereinssatzung 2025 - Gegenüberstellung mit der alten Satzung von 2015

Im Rahmen der NVG-Mitgliederversammlung 2024 am 22.02.2025 in Holzwickede soll u. a. über eine Satzungsänderung entschieden werden. WIr haben hier für euch die Texte der alten und der geplanten neuen Satzung gegenübergestellt.

Gegenüberstellung Änderungen Satzung NVG e.V. /  Stand 25.10.2015 und 11.01.2025

Bestimmung

Text alt

Text neu

 

 

 

§ 1 Ziff. 1.

Der Verein (e..V.) ,,Nutzfahrzeug Veteranen Gemeinschaft" ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Hamm unter der Nummer … eingetragen. Der Vereinssitz ist in Holzwickede.

Der Verein „Nutzfahrzeug Veteranen Gemeinschaft“ ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter der Nummer VR 2191 eingetragen. Der Vereinssitz ist Schäferkampstraße 20 in Holzwickede.

 

§ 1 Ziff. 3.

Der Verein ist für sein Gebiet Träger der Tradition zur Erhaltung und Pflege alter Lastkraftwagen,

Omnibusse und Feuerwehren sowie Spezialfahrzeugen mit historischem Wert

sowie Anhänger und Zugmaschinen-Nutzfahrzeuge mit Besonderheiten. Der Verein ist

selbstlos tätig.

Der Verein ist Träger der Tradition zur Erhaltung und Pflege historischer Nutzfahrzeuge einschließlich gezogener Einheiten und Spezialfahrzeuge mit einem Alter von mindestens 30 Jahren seit erstmaliger Zulassung zum Straßenverkehr (sogenannte Oldtimer i.S.v. § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung).

§ 2 Ziff. 1.

Vereinszweck ist die Betreuung und Förderung der ideellen Interessen des Kraftfahrwesens

im Rahmen der Lastkraftwagen, Omnibusse und Feuerwehren sowie Spezialfahrzeugen

sowie Anhänger und Zugmaschinen, Nutzfahrzeuge mit Besonderheiten. In

diesem Sinne wird er sich für den ständigen Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern

und für diese und deren Beratung einsetzen. Er enthält sich jeglicher politischen

Betätigung. Der Verein ist selbstlos tätig und unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Vereinszweck ist die Betreuung und Förderung der ideellen Interessen des Kraftfahrwesens in Bezug auf historische Nutzfahrzeuge einschließlich gezogener Einheiten und Spezialfahrzeuge mit einem Alter von mindestens 30 Jahren seit erstmaliger Zulassung zum Straßenverkehr (sogenannte Oldtimer i.S.v. § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung). In diesem Sinne wird er sich für den ständigen Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern und für diese und deren Beratung einsetzen.

§ 2 Ziff. 2.

Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere:

a) Pflege und Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Bereich der Nutzfahrzeuge.

b) Pflege und Förderung des Sammelns und Erhaltens von alten Lastkraftwagen, Omnibussen

und Feuerwehren sowie Spezialfahrzeugen der verschiedensten Marken, und im Zusammenhang

damit, Durchführung und Betreuung von Oldtimer-Veranstaltungen, insbesondere

auch im Bereich des Umweltschutzes beim Betrieb dieser Fahrzeuge.

c) Technische Beratung, Gutachten und Bestellung von Sachverständigen.

d) Beratung der Mitglieder beim Kauf, Verkauf, Tausch und Pflege der Fahrzeuge und sonstigen

mit der Haltung von Oldtimern zusammenhängenden Fragen.

e) Vereinbarung, Abschluss oder Einkauf von vergünstigten Dienstleistungen.

f) Pflege der Geselligkeit der Mitglieder untereinander.

g) Erhaltung von gegenwärtig zum Hobby gehörenden Unterlagen, Zeichnungen und Bilder

1.      Aufgaben des Vereins sind insbesondere folgende:

 

a)   Pflege und Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Bereich historischer, Automobiler Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung einschließlich Dokumentationen, Zeichnungen, Fotos, entsprechender Literatur sowie von Archiven.

 

b)   Pflege und Förderung des Sammelns und Erhaltens historischer Nutzfahrzeuge i.S.v. § 1 Nr. 1 der Satzung, und zwar unabhängig von Marken und Typen, sowie im Zusammenhang damit die Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen jeder Art.

 

Beratung der Mitglieder auch in technischen Fragen beim Kauf, Verkauf, Tausch, Haltung, Restaurierung, Archivbetreuung, Erhaltung, Reparatur und Pflege der Fahrzeuge i.S.v. § 1 der Satzung und allen sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Themen.

§ 2 Ziff. 3.

 

Der Verein und seine Mitglieder orientieren sich bei ihrer gesamten Tätigkeit an den grundlegenden Leitlinien zu einem verantwortungsvollen Umgang mit historischen Fahrzeugen der FIVA, der sogenannten „Charta von Turin“ vom 27. Oktober 2012, veröffentlicht am 29. Januar 2013. In der Charta von Turin sind die Leitsätze für die Nutzung, die Unterhaltung, Konservierung, Restaurierung und Reparatur von historischen Fahrzeugen zusammengefasst.

§ 3 Ziff. 1.

Mitglied im Verein „Nutzfahrzeug Veteranen Gemeinschaft" kann nur derjenige sein, der

a) ein eigenes Oldtimerfahrzeug besitzt, mit besitzt oder zum Zwecke der Tradition pflegt

b) oder mit seinem Interesse zum Zweck und Ziel der Nutzfahrzeug Veteranen.

Gemeinschaft beitragen möchte.

c) Industrie, Handwerk, Hersteller und Zulieferer

d) Ehrenmitglieder

Mitglied im Verein kann jeder sein, der an der Umsetzung der Ziele und der Pflege des Vereinszwecks i.S.v. § 2 der Satzung interessiert ist. Hierin eingeschlossen sind auch juristische Personen sowie Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

§ 3 Ziff. 2.

Der Eintritt des Mitgliedes wird per Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden, ohne dass diese Ablehnung einer Begründung

bedarf. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft

beginnt nach Annahme des Antrages durch den Vorstand. Über den Antrag entscheidet

der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

§ 3 Ziff. 3.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Vorauszahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

Die Mitgliedsbeiträge können per Lastschriftverfahren eingezogen werden.

Besonders verdienten Mitgliedern oder früheren Mitgliedern des Vereins kann auch nach ihrem Ausscheiden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit im Verein zuerkannt werden.

§ 3 Ziff. 4.

Die Vereinsmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt,

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ehrenmitglieder genießen

alle Rechte der Mitglieder, haben aber keinen Beitrag zu zahlen.

Der Eintritt des Mitgliedes in den Verein wird per Aufnahmeantrag in Text- oder Schriftorm an den Verein gerichtet. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden, ohne dass diese Ablehnung einer Begründung bedarf. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrages durch den Vorstand. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Ziff. 5.

Der Vorstand ist berechtigt, Persönlichkeiten, die sich um den Verein besondere Verdienste

erworben haben, einstimmig zu Ehrenmitgliedern zu wählen.

Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

 

§ 3 Ziff. 6.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Kündigung

Die Mitgliedschaft kann zum Quartalsende gekündigt werden, wobei die Kündigung

schriftlich vier Wochen vor Quartalsende beim Vorstand eingegangen sein muss. Bis zum

Ende der Mitgliedschaft bleiben alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes in vollem Umfang

erhalten. Eventuell überzahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

3. Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) den Vereinsnamen missbraucht

b) trotz erfolgte Mahnung mit dem Beitrag in Verzug ist

c) das Vereinsleben gröblich stört oder den Zielen und dem Zweck des Vereinslebens ent-.

gegenwirkt. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft

ergaben.

Die Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 3 Ziff. 7.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1.       Tod mit sofortiger Wirkung

 

2.       Austritt durch Kündigung

 

Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Maßgeblich für den Zugang der Kündigung ist deren Eingang in der Geschäftsstelle des Vereins. Die Kündigung ist auch in Textform zulässig.

 

3.       Ausschluss

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

·       trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als einen Monat m Rückstand ist oder

·       trotz Abmahnung das Vereinsleben oder das friedliche Miteinander der Mitglieder grob stört, sich ehrenrührig oder wiederholt anstößig verhält oder in anderer Art und Weise den Zielen und dem Zweck des Vereinslebens wie dies in der Satzung geregelt ist, zuwiderhandelt. Bei besonders grobem Fehlverhalten im vorstehenden Sinne kann der Ausschluss auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

 

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

1.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

 

§ 4 Ziff. 1.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Änderungen bedürfen

der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden und zur Erfüllung der Ziele der Nutzfahrzeug Veteranen

Gemeinschaft.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus an den Schatzmeister (Kassier) zu entrichten.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann bei Bedarf außerordentliche Beiträge (Umlagen) festsetzen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 4 Ziff. 2.

 

In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds Jahresbeiträge und Umlagen ermäßigen oder erlassen, sofern die wirtschaftliche Lage des betreffenden Mitglieds dies erfordert und die Gründe durch das Mitglied entsprechend glaubhaft gemacht sind.

§ 4 Ziff. 3.

 

Der Beitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten.

§ 5 Ziff. 1.

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand 2. Rechnungsprüfer 3. Die Mitgliederversammlung

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ziff. 2.

Der Vorstand wird in der jeweiligen Position von der Mitgliederversammlung mit absoluter

Mehrheit der anwesenden Mitglieder für vier Jahr gewählt. Um eine kontinuierliche Leitung

des Vereins zu gewährleisten, stellen sich im Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von

ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlichen Mitgliederversammlung, die Mitglieder im Wechsel wieder zur Wahl, und zwar erstmals die ungeraden Positionen.

Der Vorstand wird in der jeweiligen Position von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen) für 4 Jahre gewählt. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes beginnt mit der jeweiligen Annahme der Wahl. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben.

§ 5 Ziff. 3.

Der Vorstand kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit

der Vereinsmitglieder, die an der Hauptversammlung teilnehmen, abgewählt werden. Am selben Tag hat die Neuwahl gern. Punkt 1 zu erfolgen.

Der Vorstand kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, abgewählt werden. Am selben Tag hat die Neuwahl gemäß Ziff. 2. Zu erfolgen.

§ 5 Ziff. 4,

Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem

Schriftführer, dem Kassenwart und acht Beisitzern.

Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens 4 Beisitzern.

§ 5 Ziff. 5.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden

vertreten (nie einzeln).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden gemeinsam, d.h. nie einzeln vertreten.

§ 5 Ziff. 6.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des

Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§ 5 Ziff. 7.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand ist nur berechtigt finanzielle Geschäfte zu tätigen, die nicht über den

vorhandenen Kassenbestand hinausgehen.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand ist nur berechtigt, finanzielle Geschäfte zu tätigen, die nicht über den vorhandenen Kassenbestand hinausgehen, jedoch unabhängig davon nie mehr als 5.000,00 € im Einzelfall. Für finanzielle Geschäfte mit einem höheren Volumen muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen) herbeigeführt werden. Sofern diese Beschlussfassung nicht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, hat die Beschlussfassung in einer außerordentlichen zu erfolgen.

§ 5 Ziff. 8.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 5 Ziff. 9.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Kalenderjahr findet

meistens pro Quartal eine Vorstandssitzung statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Kalenderjahr findet pro Halbjahr, d. h. bis spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres mindestens eine Vorstandssitzung statt. Die Vorstandssitzungen können vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in hybrider Form oder aufgrund Beschlusses des Vorstands gemäß Ziff. 11. auch virtuell durchgeführt werden.

 

§ 5 Ziff. 10

Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen

drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Dies ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstands muss der 1. Vorsitzende bzw. bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 5 Ziff. 11.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

verfügt der Vorsitzende über doppeltes Stimmrecht.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit verfügt der Vorsitzende über ein doppeltes Stimmrecht.

§ 5 Ziff. 12.

 

Gewähltes Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist. Die gesetzlichen Vorschriften, z.B. § 29 BGB bleiben hiervon unberührt.

§ 6

Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd vor der jährlichen Hauptversammlung gewählt.

Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie dürfen kein Amt während dieser Zeit im Vorstand begleiten.

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie dürfen während dieser Zeit kein Amt im Vorstand ausüben. Die Rechnungsprüfer bleiben mindestens so lange im Amt bis deren Neuwahl stattgefunden hat. Das Ergebnis der Kassenprüfung für das abgelaufene Kalenderjahr sowie ggf. für noch nicht geprüfte Kalenderjahre ist von den Kassenprüfern in der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 7

Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 8 Ziff. 1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung der Mitglieder) ist einmal

jährlich, möglichst im zweiten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung der Mitglieder) ist einmal pro Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen.

§ 8 Ziff. 2.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist

von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder in Textform einzuladen.

§ 8 Ziff. 3.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Vierte! der Vereinsmitglieder oder wenn die Rechnungsprüfer ihn dazu auffordern. Diese Aufforderungen sind unter Angabe der Gründe von den Betreibern schriftlich abzugeben.

Die Durchführung hybrider oder virtueller Mitgliederversammlungen ist in Fällen höherer Gewalt zulässig, ansonsten aber, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 8 Ziff. 4.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die

Mitgliederversammlung ernennt mit absoluter Mehrheit zur Abwicklung der Geschäfte drei

Liquidatoren.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder oder wenn beide Rechnungsprüfer ihn dazu auffordern. Diese Aufforderungen sind unter Angabe der Gründe von den Betreibern der Aufforderungen schriftlich oder in Textform beim Verein einzureichen.

§ 8 Ziff. 5.

Über den Versammlungsverlauf der Mitgliederversammlung wird ein vom Schriftführer

unterzeichnetes Ergebnisprotokoll angefertigt.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ernennt mit absoluter Mehrheit zur Abwicklung der Geschäfte betreibt Liquidatoren.

§ 8 Ziff. 6.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge

müssen jeweils eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief

eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. qber ihre Zulassung

entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Über den Versammlungsverlauf der Mitgliederversammlung wird ein vom Schriftführer unterzeichnetes Ergebnisprotokoll angefertigt.

 

§ 8 Ziff. 7.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen jeweils eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform dem Verein zugegangen sein. Dringlichkeitsanträge, d. h. Anträge, die außerhalb der ordentlichen Frist eingehen, können gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung lautet:

1. Begrüßung und Bericht durch den Vorsitzenden

2. Bericht des Kassenwartes

3. Bericht der Rechnungsprüfer

4. Bericht der technischen Referenten

5. Entlastung des Vorstandes

6. Wahlen (soweit erforderlich)

7. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

8. Anträge

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

 

(1)     Begrüßung und Bericht durch den Vorsitzenden

(2)     Bericht des Kassenwarts

(3)     Bericht der Rechnungsprüfer

(4)     Bericht der Beisitzer Technik

(5)     Entlastung des Vorstands

(6)     Wahlen (soweit erforderlich)

(7)     Finanzplanung für das laufende Geschäftsjahr

(8)     Anträge

(9)     Sonstiges

 

§ 10 Ziff. 1.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der regulären Jahres-Hauptversammlung

beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der regulären Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Ziff. 2.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

Ist die außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend

mit satzungsgemäßer Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Fall beschlussfähig,

wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung entscheidet.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsgemäßer Frist einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 10 Ziff. 3.

Die außerordentliche Hauptversammlung bestimmt den Liquidator.

Die außerordentliche Hauptversammlung bestimmt den Liquidator.

§ 10 Ziff. 4.

Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine

vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs/

Kraftfahrzeugwesens abzuführen.

Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs-/Kraftfahrzeugwesens auf dem Gebiet historischer Fahrzeuge abzuführen.

§ 11

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie

werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit

erforderlich ist,

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit erforderlich ist.

§ 12 Ziff. 1.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und

Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der Nutzfahrzeug Veteranen

Gemeinschaft ist Lemgo.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der Nutzfahrzeug Veteranen Gemeinschaft e.V. ist der Sitz des Vereins.

§ 12 Ziff. 2.

Die vorliegende Satzung wurde am Tage der Mitgliederversammlung seitens der Mitglieder

mit 2/3 Mehrheit angenommen, damit ist die vorliegende Satzung bei dem zuständigen

Amtsgericht einzutragen.

Die vorliegende Satzung hebt die bis dahin geltende Satzung vom 25. Oktober 2014 vollständig mit sofortiger Wirkung auf und wurde am Tage der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit angenommen. Die Satzung soll dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung vorgelegt werden.